Wie sicherlich viele von Ihnen werden auch wir täglich mit Werbebriefen und Flyern bombardiert. Ein „bitte keine Werbung einwerfen“ am Briefkasten hilft da meist nur wenig. In letzter Zeit haben zudem Fremde unter unserem Namen verschiedene Abos abgeschlossen – darunter ein Abo für Hundefutter und eines für die Berliner Morgenpost. Beide Abos (und auch die anderen) sind wir mittlerweile wieder los – aber es bleibt die Frage, ob unsere Daten jetzt nicht für immer und ewig in irgendwelchen Datenbanken schlummern und für regelmäßige Hundefutterwerbung in unserem Briefkasten sorgen.
Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall ein Auskunftsrecht gem. § 34 BDSG vor. Auf Anfrage hat ein Unternehmen über alle personenbezogenen Daten, die zu der entsprechenden Person vorliegen, Auskunft zu erteilen. Von diesem Auskunftsrecht haben wir also Gebrauch gemacht und entsprechende Briefe an alle Unternehmen, bei denen wir angeblich ein Abo bestellt hatten, verschickt. Leider nur mit mäßigem Erfolg: Lediglich die Berliner Morgenpost antwortete vorbildlich auf unsere Anfrage und teilte uns mit, welche Daten bei ihr über uns gespeichert sind.
Zu einer Löschung der Daten ist die Berliner Morgenpost aber nur verpflichtet, wenn die gespeicherten Daten falsch sind oder aber die Speicherung der Daten unzulässig wäre. Statt sich um Löschung der Daten zu bemühen, kann aber auch verlangt werden, dass die eigenen Daten für die Nutzung zu Werbezwecken gesperrt werden. Wer diesen Weg einschlagen möchte, dem sei Richard Gutjahrs Erfahrungsbericht zu diesem Thema empfohlen – das Ganze scheint doch ein recht mühsames Unterfangen zu sein.
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Vor einigen Tagen hat uns die 7. Auflage des Kommentars zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von Simitis erreicht. Mit 1885 Seiten und über 2 kg Gewicht nicht gerade ein Leichtgewicht und zum Herumtragen nicht wirklich geeignet. Trotzdem: ein Kommentar zum BDSG sollte in keinem Unternehmen fehlen. Es dient als Nachschlagewerk bei Fragen zu den einzelnen Paragrafen im Gesetz, die häufig so kompliziert geschrieben sind, dass selbst Fachleute kaum in der Lage sind, sie zu verstehen. Dabei ist das Angebot an Kommentaren relativ groß. Hilfe bei der Auswahl bietet hier der Beitrag von Stephan Hansen-Oest auf datenschutz-guru.de. Er erklärt in einem Videobeitrag, welcher Kommentar für welche Zwecke und in welchem Unternehmen am besten geeignet ist.
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Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) lädt zur Sommerakademie. Unter dem Slogan „Optimierte Verantwortung/slosigkeit: Wer verantwortet eigentlich was in unserer smarten Welt?“ wird es am 29. August 2011 in Kiel darum gehen, wann rechtliche Verantwortung und tatsächliche Verantwortung im Datenschutz auseinanderfallen und wie mit dem Verantwortungschaos umgegangen werden kann. Neben zahlreichen Vorträgen wird es auch verschiedene Workshops geben, in denen die Thematik vertiefend diskutiert wird. Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung gibt es auf der Seite des ULDs.
0 KommentareMithilfe mobiler Geräte und Cloud Computing ist es heute möglich, sich jederzeit und nahezu überall Zugang zu seinen Daten zu verschaffen. Probleme ergeben sich allerdings, wenn beispielsweise der Laptop geklaut wird oder der Cloud Anbieter die Daten durch ein Sicherheitsproblem offen legt. Handelt es sich bei den geklauten oder offen gelegten Daten um besondere personenbezogene Daten (dazu zählen vereinfacht dargestellt: persönliche Daten zu Herkunft, Politik und Gewerkschaften, Banken und Finanzen, Gesundheit und Sexualität sowie Berufsgeheimnissen), die nicht verschlüsselt waren, hat das ernste Konsequenzen. Aus §42a BDSG ergibt sich eine Informationspflicht, die von der Stelle, welche den Datenverlust erlitt, zu erfüllen ist. Es heißt im Gesetz: sobald „Dritte unrechtmässig Kenntnis“ von bestimmten personenbezogenen Daten erlangt haben und dies mit der Gefahr „schwerwiegender Beeinträchtigungen“ der Rechte der Betroffenen einhergeht, ist dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Weiterhin sagt das Gesetz:
„Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme.“
Wer schon einmal eine Anzeige in einer Zeitung geschaltet hat, weiß, dass das sehr teuer werden kann. Andererseits kann es sehr teuer werden, die Informationspflicht nicht zu beachten. Hier kann ein Bussgeld von bis zu 300.000 Euro fällig werden. Schützen kann man sich, indem man die Daten auf dem Rechner oder in der Cloud verschlüsselt. Dann muss man nämlich nicht mehr davon ausgehen, dass durch den Diebstahl „Dritte unrechtmässig Kenntnis“ von den Daten erlangt haben und schon greift die Informationspflicht nicht mehr. Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Datenschutz. Bei Fragen zum Thema Verschlüsselung hilft Ihnen unser Partner Klar EDV GmbH gerne weiter.
0 KommentareDatenspeicherung in der Cloud ist ja momentan sehr modern und auch praktisch. Schließlich ist der Zugriff auf die Daten mittels Cloud von jedem Gerät, das am Internet hängt, möglich. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn man weiß nie so genau, wer mitliest oder – wie im folgenden Fall – mithört.
Für das iPhone und das iPad gibt es schon seit einiger Zeit die kostenlose Spracherkennungs-App Dragon Dictation. Mit ihrer Hilfe braucht man Text nicht mehr eintippen, sondern kann das, was man schreiben möchte, einfach diktieren – die App wandelt das Gesagte dann in Text um. So lassen selbst beim Autofahren E-Mails oder SMS verfassen.
So praktisch sich das anhört: Die Sache hat einen Hacken und der befindet sich in den Lizenzbedingungen. Mit der Installation der App erlaubt man nämlich dem Anbieter, die Daten – also Kontakte als auch das Diktierte – auf seinen Servern zu speichern. Der Anbieter darf diese Daten dann sogar an Dritte weitergeben.
Insbesondere all diejenigen, die mit sensiblen Kunden-, Mandanten- oder Patientendaten zu tun haben, sollten also lieber die Finger davon lassen. Denn: Wer personenbezogene Daten in der Cloud verarbeitet, muss u.a. die Regelungen von § 11 BDSG zur Auftragsdatenverarbeitung einhalten. Für Rechtsanwälte und Ärzte ist außerdem § 203 StGB zu beachten, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt.
0 KommentareAm 26. Mai findet in Berlin der Verbandstag des Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. statt. Gregor Klar, Geschäftsführer von brainosphere 1 und seit kurzem Mitglied des BvD, wird daran teilnehmen. Zu erwarten sind spannende Vorträge und Diskussionen rund um das Thema Datenschutz.
Seit seiner Gründung im Jahr 1989 arbeitet der BvD als Schnittstelle zwischen Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Datenschutzbeauftragten. Zu den weiteren Aufgaben des Verbands gehört die Unterstüzung der Mitglieder in ihrer täglichen Arbeit als Datenschutzbeauftragte. Außerdem bietet der BvD eine Vielzahl an Weiterbildungsangeboten und fördert die Vernetzung seiner Mitglieder. Diese haben auch die Möglichkeit, sich bei der Ausarbeitung von Fachthemen den BvD-Arbeitskreisen anzuschließen.
Gern übernimmt Gregor Klar die Funktion des Datenschutzbeauftragten auch in Ihrem Unternehmen. Mehr dazu gibt es hier. Wussten Sie, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeden Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten Personen mit den Vorschriften des BDSG vertraut zu machen (§ 4g Abs. 1 BDSG)? Gern schulen wir Sie und Ihre Mitarbeiter online zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
0 KommentareOb Impressum, AGB oder Datenschutzerklärung – wer in Deutschland eine Webseite betreiben möchte, muss sich mit allerlei rechtlichen Beschränkungen und Vorgaben herumschlagen. Weitere Regelungen hat nun die hessische Landesregierung erarbeitet. Einen entsprechenden Gesetzentwurf möchte sie über den Bundesrat einbringen. Im Fokus stehen diesmal soziale Netzwerke, Online-Shops, Foren oder Blogs – sprich alle Webangebote, die eine Registrierung erforderlich machen. Vorgesehen sind verschiedene Änderungen am Telemediengesetz.
So sollen User in der Lage sein, mit einem Klick ihr Nutzerkonto aufzulösen. Inaktive Konten müssen automatisch gelöscht werden. Bei der Löschung sind auch alle zum Account gehörenden Inhalte, z.B. Kommentare zu löschen. Zudem muss bei Erstellung eines neuen Nutzerkontos die höchste Sicherheitsstufe per Default eingestellt sein – was das genau heißt, wird nicht gesagt. Auch muss der User einstellen können, ob seine dort angegebenen Daten von Suchmaschinen erfasst werden sollen.
Der Webseitenbetreiber soll zukünftig den User zudem über mögliche Risiken für personenbezogene Daten und damit verbundene Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeitsrechte informieren. Zudem sollen Webseitenbetreiber verpflichtet werden, auf ihren Webseiten die zuständige Datenschutzbehörde zu benennen.
Was aus dem Gesetzentwurf letztendlich wird, bleibt abzuwarten. Kommentare gibt es auf Internet-Law und auf dem Blog von Jens Ferner.
0 KommentareIT und Internet bestimmen mittlerweile einen Großteil unseres täglichen Arbeitens und Handelns. Unternehmen aller Branchen profitieren von den vielfachen Vorteilen des Webs und den umfangreichen Möglichkeiten, die die Informationstechnologie bieten. Gleichzeitig steigt jedoch auch die Bedrohung durch Kriminelle, die Sicherheitslücken in IT-Architekturen von Unternehmen für ihre Zwecke missbrauchen und zum Teil erheblichen Schaden anrichten. Unternehmen sind daher drauf angewiesen, sich vor solchen Angriffen zu schützen. Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen ist die Unsicherheit darüber, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, häufig groß.
Unterstützung bieten hier das Projekt „Ratgeber IT-Sicherheit“, das vom Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG) im Rahmen eines vom Bundeswirtschaftsministerium geförderten Verbundprojektes entwickelt wurde, sowie der DsiN-Sicherheitscheck der Initiative „Deutschland sicher im Netz„. Beide Checks ermitteln mithilfe eines Online-Tests die Beschaffenheit der IT-Sicherheit in einem Unternehmen und geben auf Basis der gegebenen Antworten individuelle Hinweise zur Verbesserung der IT-Sicherheit.
0 KommentareWer eine Webseite betreibt, interessiert sich für gewöhnlich auch für das Surfverhalten seiner User. Dies lässt sich mithilfe verschiedener Tools – darunter auch Google Analytics – untersuchen. Problem dieser Tools ist jedoch, dass sie sich häufig mit den in Deutschland geltenden Datenschutzregelungen nicht vereinbaren lassen oder sich zumindest in einer rechtlichen Grauzone befinden. Ein besonderes Problem von Google-Analytics ist zum Beispiel, dass die Daten nicht auf dem Server des Webseitenbetreibers verarbeitet werden, sondern bei Google in den USA. Google behält sich zudem vor, die erhobenen Daten über die einfache Webanalyse hinaus zu nutzen und mit anderen Daten zusammen zu führen.
Eine interessante Alternative zu Google Analytics ist das frei verfügbare Web-Tracking-Tool Piwik, das seit kurzem auch auf brainosphere.de zum Einsatz kommt. Empfohlen wird es unter anderem vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), das nach verschiedenen Tests zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich Piwik den geltenden Datenschutzregelungen entsprechend einrichten lässt. Eine umfangreiche Anleitung, was dabei zu beachten ist, gibt es auch.
Kommentare zu den teilweise recht weitgehenden Vorgaben des ULD gibt es auf den juristischen Blogs ferner-alsdorf.de und telemedicus.info.
Der größte Vorteil an Piwik ist, dass es – anders als Google Analytics – lokal auf dem eigenen Webserver läuft und keine Daten an Dritte verschickt. Auch gibt es ein PlugIn zum Anonymisieren von IP-Adressen. Bei der aktuellen Version wird es bereits automatisch mitgeliefert. Besonders praktisch ist zudem das OptOut-Feature. Es gibt dem User die Möglichkeit, auf einfache Weise, das Tracking seines Surf-Verhaltens zu verbieten. Ist das Feature auf einer Webseite eingebunden, so wird eine kleine CheckBox anzeigt, mit welcher der User seine Besuche vom Tracking ausschließen kann.
0 KommentareUnterschiedliche Tarife für Männer und Frauen sind in der Versicherungsbranche gängige Praxis. Aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung müssen Frauen höhere Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung bezahlen. Männer werden hingegen bei der Kfz- und Risikolebensversicherung stärker zur Kasse gebeten. Dies soll sich nun ändern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die unterschiedlichen Tarife eine Diskriminierung darstellen. Ab dem 21.12.2012 darf es daher nur noch die sogenannten Unisex-Tarife geben. Dies gilt jedoch nur für neue Verträge und nicht rückwirkend. Mehr dazu auf Probefahrten.eu.
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